SATZUNG
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
- 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen Miteinander in St. Paul Bürgerverein e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in Wittlich.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“
- 2 Zweck des Vereins
- Der Verein fördert ausschließlich und unmittelbar folgende gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabenordnung und zwar die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, die Förderung von Kunst und Kultur, die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe, die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung und die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.
- Diese Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
- Angebote zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben für alte, mobileingeschränkte und behinderte Mitbürger
- Angebote für generationenübergreifende Aktivitäten
- kulturelle Angebote im Jahresablauf
- heimatkundliche Bildungsmaßnahmen in der Umgebung und Kennenlernen der heimischen Flora und Fauna
- 3 Selbstlosigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig; Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede Person werden, die sich für die Idee des Mehrgenerationen-Wohnens interessiert und sich dafür einsetzen will.
(2) Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftlichen Antrag an ein Vorstandsmitglied; der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag.
- 5 Mitgliedsbeitrag
Über Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
- 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Eine Kündigung der Mitgliedschaft muss schriftlich erfolgen. Diese Austrittserklärung ist 4 Wochen vor Ablauf eines Kalenderjahres einem Vorstandsmitglied zu übermitteln. Die Mitgliedschaft endet des Weiteren durch Tod oder durch Ausschluss aus dem Verein. Ein Ausschluss aus dem Verein kann nur beim Vorliegen wichtiger vereinsschädigender Gründe durch Beschluss des Vorstands erfolgen.
- 7 Datenschutz
(1) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein personenbezogene Daten und die Bankverbindung auf. Diese Informationen werden im vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die Daten werden dabei durch geeignete technische organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
(2) Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert.
(3) Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens bekannt. Solche Informationen werden u.a. auch auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten verbreitet werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied eine weitere Veröffentlichung.
(4) Beim Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds werden personenbezogene Daten des Mitglieds aus dem Mitgliederverzeichnis gelöscht. Sämtliche Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen aufbewahrt, z. Zt. bis zu 10 Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand.
(5) Die Aufbewahrungsfristen für die Geschäftsunterlagen (Protokolle, Kassenführungsunterlagen etc.) richten sich, wenn keine Verfahren anhängig sind, nach den allgemeinen Vorschriften (§147 Abgabenordnung). In der Regel sind dies sechs bis zehn Jahre.
- 8 Organe
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
- 9 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
Des Weiteren muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn dies von einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
- Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder im Weg der elektronischen Kommunikation (z.B. Telefon- oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz / anderen Medien / Telefon durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz / anderen Medien / Telefon durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.
- Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen einberufen.
Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom Stellvertreter geleitet. Sind beide verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.
Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt.
Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt.
(5) Über die Mitgliederversammlung, insbesondere zu den gefassten Beschlüssen, ist ein Protokoll zu führen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben. Der Protokollführer wird zu Beginn der Versammlung von den Mitgliedern gewählt.
- 10 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus 8 Personen.
- Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter, die jeweils auch allein vertretungsberechtigt sind.
- Die Wahlperiode beträgt zwei Jahre.
Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
- Ferner sind zwei Rechnungs- und Kassenprüfer von der Mitgliederversammlung zu wählen.
Jährlich gibt der Vorstand einen Rechenschaftsbericht auf der Mitgliederversammlung ab und bedarf der Entlastung durch die Mitgliederversammlung.
- Bei Abstimmungen innerhalb des Vorstands verfügt der Vorsitzenden in Pattsituationen über zwei Stimmen.
- 11 Auflösung des Vereins